Dritter Radweg in der Marktstraße (gemeinsamer Geh- und Zweirichtungsradweg)
Seit einiger Zeit (Stand 19.01.2024) gibt es im Bereich Rathaus zusätzlich zu
den beiden Radfahrstreifen auf der Marktstraße (einer auf der westlichen und
einer auf der östlichen Seite) einen gemeinsamen Geh- und Radweg für beide
Richtungen mit Benutzungspflicht für Radfahrende (Zeichen 240).
- Über welchen Bereich erstreckt sich der Radweg?
Da es im weiteren Verlauf kein aufhebendes Schild
Zeichen 239 (Gehweg)
oder Zeichen 254 (Verbot für Fahrräder)
oder mit Zusatzzeichen "1012-31 (Ende)"
oder es ein anderes Schild gibt, gilt der Radweg bis zur nächsten
Straßeneinmündung/ -kreuzung (und ggf. noch darüber hinaus).
- Standort des Schildes: Beginn des Radwegs lt. Beschilderung an der
Ausfahrt des
Rathausparkplatzes. D.h. davor gibt es keinen Radweg und bis zum Schild
müsste das Rad geschoben werden. Auch die Sichtbarkeit des Schildes ist von
gegenüberliegenden Seite der Marktstraße (Fahrtrichtung Norden) nicht unbedingt
gegeben.
- Ein entsprechendes Schild "Gemeinsamer Geh- und Radweg" für die
Gegenrichtung - also an der Albert-Schweitzer-Straße ist nicht
vorhanden. Dort steht sogar ein Zeichen "Gehweg" (Nr. 239).
D.h. dieser Radweg ist falsch beschildert!
Diesen Bereich ⇒[ vergrößern ].
Das Regelmaß von baulich angelegten Zweirichtungsradwegen beträgt
2,50 m bei beidseitiger und 3,00 m bei einseitiger Führung (ERA =
Empfehlungen für Radfahranlagen).
-
Evtl. wäre es sinnvoller, in dem benannten Bereich einen
Gehweg für Radfahrer frei in beiden Richtungen anzulegen.
- Man darf gespannt sein, wie dieser gemeinsame Geh-und Radweg von den
Radfahrenden angenommen wird und wie es von Zufußgehenden empfunden
wird, dass auf dem ehemaligen Gehweg nun auch Radfahrende unterwegs
sind - zumal Radfahrstreifen für jede Fahrtrichtung in diesem Bereich
vorhanden sind.
Allerdings, Radfahrende, die von der Robert-Koch-Str./ vom Marktplatz
in die Albert-Einstein-Str. wollen, ersparen sich so das zweimalige
Queren der Marktstr., wenn sie den gemeinsamen Geh-und Radweg nutzen
und werden so mit einem eher zweifelhaften Vorteil bedacht.
- Update 09.02.2024:
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist der dritte Radweg
(benutzungspflichtig in beiden Richtungen) neben den Radfahrstreifen
(ebenfalls benutzungspflichtig)
nicht zulässig, da sich die beiden Benutzungspflichten widersprechen würden.
Radfahrende können nicht beiden Benutzungspflichten Folge leisten.
Die Konsequenz ist, dass der Verwaltungsakt nichtig ist
(§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), und keine der Benutzungspflichten wirksam
angeordnet ist.
Der Radfahrstreifen in Richtung Norden (östliche Seite der Marktstr.) beginnt
hinter der Brücke zum Leine-Center - davor nicht benutzungspflichtiger
Hochbordradweg. Der Radfahrstreifen in Richtung Süden (westliche Seite der
Marktstr.) beginnt an der
Albert-Schweitzer-Str. und endet an der Robert-Koch-Str./ am Marktplatz.
Den § 44 ⇒[ hier ansehen ].
- Das Regelmaß von baulich angelegten Zweirichtungsradwegen beträgt
2,50 m bei beidseitiger und 3,00 m bei einseitiger Führung (ERA =
Empfehlungen für Radfahranlagen).
- Auftraggeber/-in: Berechtigte Frage: Wer hat den dritten Radweg beantragt? Weshalb?