ERA 2010, S. 26
3.5 Zweirichtungsradwege
Voraussetzungen

Die Nutzung der Radwege auf der linken Straßenseite ist innerorts eine häufige Unfallursache.
Baulich angelegte Radwege dürfen daher nur nach sorfältiger Prüfung und nach Sicherung der Konfliktpunkte (insbesondere Einmündungen und Grundstückszufahrten) in Gegenrichtung freigegeben werden.

Auf Straßen mit Mittelstreifen, Stadtbahntrassen, dichter seitlicher Nutzung und schlechter Überquerungsmöglichkeit besteht ein erhöhter Bedarf, Radwege in beiden Richtungen zu benutzen.
In diesen Fällen soll zunächst überprüft werden, ob durch verbesserte Überquerungsmöglichkeiten, z.B. durch Maßnahmen an den Knotenpunkten, die Benutzng der falschen Straßenseite vermieden werden kann.
Ist dies nicht Erfolg versprechend, kann die Freigabe in beide Fahrtrichtungen überprüft werden.
Die Breite von Zweirichtungsradwegen soll die Begegnung von Radfahrern mit ausreichendem Abstand erlauben. Es sollen nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstücke zu passieren sein und dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahren - dem Radverkehr und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichende Sicht bestehen. Bei gemeinsamer Führung mit dem Fußgängerverkehr ist zusätzlich der Abschnitt 3.6 zu beachten.

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Breite
Das Regelmaß von baulich angelegten Zweirichtungsradwegen beträgt 2,50 m bei beidseitiger und 3,00 m bei einseitiger Führung.
Das Regelmaß ist bei stärkerem Radverkehr, in Gefällstrecken oder bei unübersichtlicher Linienführung immer anzusetzen. Bei geringem Radverkehrsaufkommen kann, sofern beim Begegnungsfall "Anhänger - Anhänger" der Sicherheitstrenn-Streifen befahrbar ist, ausnahmsweise das Mindestmaß von 2,00 m angewandt werden.

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