ERA 2010, S. 26
3.5 Zweirichtungsradwege
Voraussetzungen
Die Nutzung der Radwege auf der linken Straßenseite
ist innerorts eine häufige Unfallursache.
Baulich angelegte Radwege dürfen daher nur nach sorfältiger
Prüfung und nach Sicherung der Konfliktpunkte
(insbesondere Einmündungen und Grundstückszufahrten) in
Gegenrichtung freigegeben werden.
Auf Straßen mit Mittelstreifen, Stadtbahntrassen,
dichter seitlicher Nutzung und schlechter
Überquerungsmöglichkeit besteht ein erhöhter Bedarf, Radwege in
beiden Richtungen zu benutzen.
In diesen Fällen soll zunächst überprüft werden, ob durch verbesserte
Überquerungsmöglichkeiten, z.B. durch Maßnahmen an den
Knotenpunkten, die Benutzng der falschen Straßenseite vermieden werden kann.
Ist dies nicht Erfolg versprechend, kann die Freigabe in
beide Fahrtrichtungen überprüft werden.
Die Breite von Zweirichtungsradwegen soll die Begegnung von
Radfahrern mit ausreichendem Abstand erlauben.
Es sollen nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche
Grundstücke zu passieren sein und dort auch zwischen dem in
Gegenrichtung fahren - dem Radverkehr und dem Kraftfahrzeugverkehr
ausreichende Sicht bestehen. Bei gemeinsamer Führung mit
dem Fußgängerverkehr ist zusätzlich der Abschnitt 3.6
zu beachten.
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Breite
Das Regelmaß von baulich angelegten Zweirichtungsradwegen beträgt
2,50 m bei beidseitiger und 3,00 m bei einseitiger Führung.
Das Regelmaß ist bei stärkerem Radverkehr, in Gefällstrecken oder bei
unübersichtlicher Linienführung immer anzusetzen. Bei geringem
Radverkehrsaufkommen kann, sofern beim Begegnungsfall "Anhänger - Anhänger"
der Sicherheitstrenn-Streifen befahrbar ist, ausnahmsweise das Mindestmaß
von 2,00 m angewandt werden.
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