VwV zur StVO - aus -> http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)
1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten
Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb
geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren
verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet
werden.
2. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger
Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in
Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein
Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei"
(1022-10) angeordnet werden.
3. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb
geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb
geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.
4. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist
eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
5. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der
seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel
2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;
b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche
Grundstückszufahrten zu überqueren sind;
c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden
Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend
Sicht besteht.
6. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der
untergeordneten Straße das Zeichen 205 "Vorfahrt
gewähren." oder Zeichen 206 "Halt. Vorfahrt gewähren."
jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines
Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen
(1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl.
Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der
Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl.
Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.
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