Freier Rechtsabbieger Lüneburger Str.: Es bleibt beim Vorrang für Fahrzeugführende


Von Janecke

Beim Freien Rechtsabbieger von der Erich-Panitz-Str. in die Lüneburger Str. bleibt es beim Vorrang der Fahrzeugführenden gegenüber den Radfahrenden und Zufußgehenden.


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In der Stellungnahme der Stadtverwaltung Laatzen wird eine weitere Begründung aufgeführt, weshalb im Freien Rechtsabbieger den Fahrzeugführenden Vorrang vor Radfahrenden und Zufußgehenden eingeräumt wird:
Der Augenmerk der Fahrzeugführenden liegt auf dem fließenden Verkehr von der linken Seite des Knotenpunktes (von Norden, von der Erich-Panitz-Str. kommende Linksabbieger in die Lüneburger Str.), in den sich die von Süden, über den Freien Rechtsabbieger kommenden Fahrzeugführenden einfädeln müssen.
Diese Stellungnahme unterstützt eine frühere Begründung für den Vorrang des Kfz-Verkehrs:
Die Freie Rechtsbbieger kann als eigenständige Straße betrachtet werden, an deren Bordstein ein Geh- und Radweg endet – da habe der Verkehr auf der Fahrbahn Vorrang.


Auszüge aus der Stellungnahme der Stadtverwaltung sind ⇒[ hier zu lesen ].

Anmerkungen des Autors:
Die Stadtverwaltung geht davon aus, dass Fahrzeugführende an dieser Stelle überfordert sind, wenn sie auf querende Radfahrende und Zufußgehende und danach (!) auch noch auf den von links kommenden Kfz-Verkehr achten müssen.
Allerdings, dass einige Autofahrende, die querenden Radfahrenden und Zufußgehenden durchwinken, zeigt, dass das Achtgeben auf Radfahrende und Zufußgehende und dann das Achtgeben auf den von links kommenden Kfz-Verkehr durchaus machbar ist.
Dicht aufeinander folgende Stellen, auf die Fahrzeugführende Acht geben müssen, sind in Innenstädten durchaus die Normalität.

Anforderungen an die Radfahrenden und an die Zufußgehenden
Radfahrende auf dem Gehweg für Radfahrende frei (von der Peiner Str. bis zum Freien Rechtsabbieger in die Lüneburger Str.) müssen, um Fahrzeuge auf dem Freien Rechtsabbieger wahrzunehmen, um fast nach 180 ° nach hinten blicken, um Fahrzeuge auf dem Freien Rechtsabbieger auszumachen oder solche die auf diesen abbiegen wollen – und ggf. nicht einmal blinken.
Fahrzeugführende auf dem Freien Rechtsabbieger dagegen haben Radfahrende und Zufußgehende in ihrem Sichtfeld. Wer ist hier mehr gefordert?

Der Gehweg für Radfahrende frei verläuft größtenteils hinter Büschen und Bäumen
Der besagte Gehweg für Radfahrende frei verläuft größtenteils von der Fahrbahn verdeckt (versteckt) hinter Büschen und Bäumen. Das ist ein Relikt aus den 70er Jahren und trifft ebenso für den Gehweg für Radfahrende frei vom Rethener Winkel über die B443 bis zur Lüneburger Str. zu. Erst ein halbes Jahrhundert später stellt sich für Radwege die Frage nach der sozialen Sicherheit.
Der Abschnitt vom Rethener Winkel bis zur Peiner Str. ist eine wichtige innerstädtische Verbindung für Radfahrende, da gehören getrennte Wege für Zufußgehende und Radfahrende hin.

Befahren der Fahrbahn für Radfahrende erlaubt, aber mit gravierenden Hindernissen verbunden
Des Weiteren muss der Gehweg für Radfahrende frei nicht von Radfahrenden benutzt werden (keine Benutzungspflicht). Das Radfahren auf der Fahrbahn ist also durchaus legitim. Die folgende Bilderserie zeigt auf, was Radfahrenden zugemutet wird, wollen sie auf der Fahrbahn fahren ⇒[ hier zu lesen ].

Weitere Informationen über den Freien Rechtsabbieger von der Erich-Panitz-Str. in die Lüneburger Str.
Auf dieser Internetseite ist im Abschnitt “Verbesserungsmöglichkeiten und Gefahrenstellen” unter der Nr. 21 “Radweg E.-Panitz-Str. an der Kfz-Einfahrt in die Lüneburger Str.” der Verlauf der Gespräche und der Handlungen ⇒[ hier zu lesen ].
Eine Bilderserie über die Beschilderung am Freien Rechtsabbieger und auch wie es woanders beschildert wird, kann hier ⇒[ hier angesehen werden ]